Beschäftigte, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden, dürfen freiwillige Corona-Prämien ihres Arbeitgebers behalten, wenn der Zweck der Prämie eine Kompensation für eine tatsächliche Erschwernis bei der Arbeitsleistung ist.
So sieht es das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit seiner Entscheidung vom 25.08.2022,
8 AZR 14/22. Jedenfalls dann, wenn es sich um eine Erschwerniszulage im Sinne des
§ 850a Nr. 3 ZPO handelt.
Der Arbeitgeber hatte seiner Mitarbeiterin (Einsatz als Küchenhilfe und Thekenkraft)
zusätzlich zu ihrem Bruttolohn eine Corona-Prämie in Höhe von EUR 400,00
ausgezahlt. Über das Vermögen der Frau war das Insolvenzverfahren eröffnet
worden. Die Insolvenzverwalterin wollte nun einen Teil der Prämie einziehen. Zu
Unrecht wie das BAG entschieden hat. Sofern durch die Prämie eine tatsächliche
Erschwernis kompensiert wird und die Zahlung sich im Bereich des üblichen bewegt
ist sie unpfändbar.
Hier geht’s zur Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts:
https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/un-pfaendbarkeit-einer-corona-sonderzahlung/